PV Art. 84 Grundsatz
1 Die Arbeitsmarktzulage wird in der Regel auf zwei Jahre befristet. Der Regierungsrat kann sie vor Ablauf der Frist streichen, kürzen oder erhöhen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändern.
2 Die Arbeitsmarktzulage wird nicht an die Teuerung angepasst.
3 Sie ist pensionskassenpflichtig.
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