Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 84        Grundsatz

1 Die Arbeitsmarktzulage wird in der Regel auf zwei Jahre befristet. Der Regierungsrat kann sie vor Ablauf der Frist streichen, kürzen oder erhöhen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändern.

2 Die Arbeitsmarktzulage wird nicht an die Teuerung angepasst.

3 Sie ist pensionskassenpflichtig.

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