Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

PV Art. 84b        2 Zulagen während der Arbeitsverhinderung

1 Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Unfall, Zivil- oder Militärdienst besteht Anspruch auf Weiterausrichtung der Zulagen während der Dauer der Arbeitsverhinderung, sofern im Dienstjahr vor Beginn der Arbeitsverhinderung Zulagen von insgesamt mindestens 500 Franken fällig geworden sind.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen sind schwangere Mitarbeiterinnen ab der achten Woche vor der Geburt und während des Mutterschaftsurlaubs zulagenberechtigt. Schwangere Mitarbeiterinnen, welche dem Korps der Kantonspolizei angehören und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einem erhöhten Gefahrenpotential ausgesetzt sind, haben ab der 16. Woche vor Niederkunft Anspruch auf die Weiterausrichtung der Zulagen.

3 Die Zulagen während der Arbeitsverhinderung bemessen sich im ersten Kalendermonat nach Massgabe der individuellen Einteilung gemäss Dienstplan und in der Folgezeit nach den durchschnittlich bezahlten Zulagen der letzten zwölf Monate.

4 Der Anspruch auf Zulagen während der Arbeitsverhinderung entsteht nach einer Karenzfrist von fünf Arbeitstagen, bei Krankheit und Unfall unter Vorlage eines Arztzeugnisses. Dauert die Arbeitsverhinderung länger als fünf Arbeitstage, entsteht der Anspruch ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung. Die Karenzfrist gilt für jedes anspruchsbegründende Ereignis neu.

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