Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 84c        Zulagen für Pikettdienst 1 Zulage

1 Pikettdienst leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich auf dienstliche Anordnung hin ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit bereithalten, um nötigenfalls sofort einen Arbeitseinsatz leisten zu können.

2 Pikettdienst wird geleistet als Präsenzdienst oder als Bereitschaftsdienst.

3 In den Gehaltsklassen 24 bis 30 eingereihte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf Zulage für Pikettdienst. Für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter legt der Regierungsrat eine differenzierte Zulage fest. Vorbehalten bleiben die Vorschriften für Berufsgruppen mit besonderem Aufgabenkreis gemäss Artikel 2 Absatz 2 PG.

4 Die Zulage für Pikettdienst wird ausgerichtet, sofern der Pikettdienst mindestens acht Stunden dauert. Dabei ist unerheblich, ob effektiv ein Einsatz zu leisten war.

5 Die Zulage für Pikettdienst wird innerhalb von 24 Stunden nicht mehr als ein Mal ausgerichtet.

6 Für die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind die Artikel 14 ff. der eidgenössischen Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV[14]) direkt anwendbar.

[14] SR 822.111

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