PV Art. 86 Voraussetzungen
1 Eine Leistungsprämie wird für Leistungen ausgerichtet, die nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Qualität deutlich über die nach der entsprechenden Stellenbeschreibung zu erwartende Leistung hinausgehen.
2 Als prämierungswürdige Leistungen kommen insbesondere in Betracht:
a ein besonders erfolgreicher Projekteinsatz,
b eine hervorragende Leistung auf einem Gebiet oder Teilgebiet,
c ein massgebender Beitrag im Rahmen eines Gruppeneinsatzes,
d ein besonderer Einsatz für die betreffende Organisationseinheit,
e eine besonders effiziente Problemlösung oder Auftragserledigung,
f ein massgeblicher Beitrag an ein gutes Arbeitsklima.
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