PV Art. 88 Administrative Abwicklung
1 Der Regierungsrat legt den Anteil des budgetierten Personalaufwands fest, der für die Ausrichtung von Leistungsprämien zur Verfügung steht. Die Festlegung des Regierungsrates gilt auch für die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft.
2 Die verfügbaren Mittel werden auf die einzelnen Organisationseinheiten nach Massgabe der jeweiligen Personalbudgets verteilt. Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen durch Beschluss die Höhe und Verteilung der Mittel abweichend regeln.
3 Die Auszahlung erfolgt durch das Personalamt gestützt auf die Meldung der Direktionen und der Staatskanzlei.
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