PV Art. 92 Beurteilung
1 Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher prüft den Vorschlag und beurteilt dessen Realisierbarkeit und Nutzen.
2 Die Direktionen und die Staatskanzlei stellen innerhalb ihrer Organisationseinheiten eine einheitliche Anwendung der Beurteilung und Prämierung sicher.
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