PV Art. 96 Bezug des bezahlten Urlaubs
1 Der bezahlte Urlaub wird auf das Langzeitkonto übertragen (Art. 160b Abs. 1), soweit er nicht im Jahr seiner Fälligkeit bezogen wird.
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1 Der bezahlte Urlaub wird auf das Langzeitkonto übertragen (Art. 160b Abs. 1), soweit er nicht im Jahr seiner Fälligkeit bezogen wird.
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