PV Art. 97 Anrechenbare Dienstzeit
1 Als massgebend für die Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit gilt die in der Kantonsverwaltung, im bernischen Kirchendienst, an einer öffentlichen Schule im Kanton, an der Universität, an der Berner Fachhochschule oder an der Pädagogischen Hochschule insgesamt geleistete Dienstzeit. Vorbehalten bleibt Absatz 1a.
1a Nach einem Unterbruch wird die Dienstzeit gemäss Absatz 1 angerechnet, sofern der Wiedereintritt innerhalb von zehn Jahren erfolgt.
2 … *
3 … *
4 Fallen öffentliche Aufgaben an den Kanton, entscheiden die Direktionen und die Staatskanzlei über die Anrechnung der in der entsprechenden Funktion geleisteten Dienstzeit.
5 … *
* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2754
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