PV Art. 98 Nicht oder teilweise anrechenbare Dienstzeit
1 Nicht angerechnet wird die Ausbildungszeit, die als Schülerin, Schüler, Studentin, Student, Lernende, Lernender, Praktikantin, Praktikant, Rechtskandidatin, Rechtskandidat, Lernvikarin, Lernvikar, Hilfsassistentin, Hilfsassistent, Polizeiaspirantin, Polizeiaspirant, Lernpflegerin, Lernpfleger oder ähnlicher Funktion geleistet wurde.
2 Die nebenamtliche Tätigkeit beim Kanton kann das Personalamt in besonderen Fällen ganz oder teilweise als anrechenbar erklären.
3 Nicht angerechnet wird die Zeit während des unbezahlten Urlaubs.
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