PV Art. 101 Verbot der Kumulation von Entschädigungen
1 Werden Entschädigungen gemäss besonderen Vorschriften des Regierungsrates für einzelne Personalkategorien und Berufsgruppen geltend gemacht, dürfen keine zusätzlichen Entschädigungen gemäss Artikel 103 bis 114 beansprucht werden. Dasselbe gilt, wenn Entschädigungen durch andere öffentliche Institutionen oder privatwirtschaftliche Unternehmen ausgerichtet werden.
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