PV Art. 102 Abrechnung
1 Die Spesenabrechnungen für Unterkunft, Verpflegung und Fahrkosten sind auf ihre materielle Richtigkeit zu prüfen sowie einer formellen und rechnerischen Prüfung zu unterziehen. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher visiert die Abrechnung und nimmt sie in den Zahlungsvorschlag auf.
2 Die Entschädigungen sind in der Regel auf das Ende eines Quartals abzurechnen. Wo es die Verhältnisse erlauben, erfolgt die Abrechnung monatlich.
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