PV Art. 103 Grundsatz
1 Für eine Hauptmahlzeit wird eine Entschädigung ausgerichtet, wenn die Verpflegungskosten aus dienstlichen Gründen entstanden sind.
2 Muss bei dienstlicher Abwesenheit vor 6.00 Uhr oder nach 19.00 Uhr eine weitere Mahlzeit eingenommen werden, wird die Entschädigung erhöht.
3 Dienstlich bedingte Auslagen werden im effektiven Umfang bis zur Hälfte des Ansatzes für eine Hauptmahlzeit vergütet, wenn keine Entschädigung nach Absatz 1 und 2 beansprucht wird.
4 Für das Übernachten mit Frühstück wird eine Entschädigung ausgerichtet.
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