Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

PV Art. 109        Grundsatz

1 Für Dienstreisen sollen in erster Linie die öffentlichen Verkehrsmittel benützt werden.

2 Die Benützung privater oder kantonaler Motorfahrzeuge kann bewilligt werden, wenn erheblich Zeit oder Kosten eingespart werden oder der Einsatz eines Motorfahrzeugs aus dienstlichen Gründen zweckmässiger ist.

3 Soweit Flugreisen unvermeidlich sind, sind die CO2-Emissionen grundsätzlich mittels eines Klimatickets zu kompensieren, dessen Wahl in der Kompetenz der Dienststellen liegt.

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