PV Art. 111 Billettkosten
1 Für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel werden die entsprechenden Billettkosten vergütet.
2 Können die Fahrkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln durch die Verwendung von Monats-, Jahres-, Halbtax- oder Generalabonnementen herabgesetzt werden, können die Kosten für diese Abonnemente ganz oder teilweise übernommen werden.
3 In den Gehaltsklassen 19 bis 30 eingereihte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei Fahrten mit der Bahn oder dem Schiff Billette erster Klasse verrechnen. Die sie begleitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in tieferen Gehaltsklassen haben denselben Anspruch.
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