PV Art. 113 Privatfahrzeuge
1 Die Direktionen, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten erteilen die Bewilligung zur dienstlichen Benützung von privaten Motorfahrzeugen.
2 Der Regierungsrat setzt die Kilometerentschädigungen für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen fest. Mit der Kilometerentschädigung sind alle Kosten für Betrieb und Unterhalt des privaten Motorfahrzeugs abgegolten.
3 Parkgebühren werden zusätzlich entschädigt.
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