Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

PV Art. 114        Deckung von Sachschäden am Privatfahrzeug

1 Benützen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der erforderlichen Bewilligung ein privates Motorfahrzeug, ersetzt der Kanton den dabei entstandenen und nicht von einem Dritten gedeckten Sachschaden am Fahrzeug, wenn die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter kein oder nur ein leichtes Mitverschulden trifft.

2 Trifft die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ein Verschulden, kann der Kanton den nicht gedeckten Sachschaden am Fahrzeug ganz oder teilweise ersetzen, wenn dies unter Würdigung aller Umstände als gerechtfertigt erscheint.

3 Schäden am Fahrzeug sind unter Beilage eines Unfallrapports und einer Situationsskizze umgehend jener Behörde zu melden, welche die Dienstfahrt bewilligt hat. Bei einer Schadensumme von voraussichtlich mehr als 5000 Franken ist zwecks Abklärung des Unfallhergangs stets die Polizei beizuziehen.

4 Anträge auf ganze oder teilweise Übernahme des Schadens sind dem Personalamt auf dem Dienstweg einzureichen.

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