PV Art. 114a
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nutzen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nur die Informatik- und Telekommunikationsmittel, die ihnen vom Kanton zur Verfügung gestellt werden oder von den zuständigen Fachbehörden gemäss der Verordnung vom 24. Januar 2018 über die Informations- und Telekommunikationstechnik der Kantonsverwaltung (ICTV)[16] für die dienstliche Nutzung zugelassen sind.
2 Benutzen sie aufgrund zwingender dienstlicher Bedürfnisse ihre private Infrastruktur, namentlich eigene Büroräumlichkeiten oder Informatik- und Telekommunikationsmittel, kann ihnen dafür eine Entschädigung ausgerichtet werden.
3 Für die Benutzung von kantonaler Infrastruktur für private Zwecke ist eine kostendeckende Benutzungsgebühr zu leisten (Art. 53 Abs. 3 PG).
[16] BSG 152.042
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