PV Art. 119 Vergütung
1 Die Zeitgutschrift für Nachtarbeit wird für angeordnete, tatsächlich geleistete Arbeitseinsätze zwischen 20.00 und 06.00 Uhr im Umfang von 20 Prozent gewährt. Sie gilt für folgende Personalkategorien in den Gehaltsklassen 1 bis 23:
a Pflegepersonal im Amt für Justizvollzug,
b Betreuungspersonal sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sicherheitsdienst im Amt für Justizvollzug,
c Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im betrieblichen Strassenunterhalt im Tiefbauamt,
d Hauswartinnen und Hauswarte,
e Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wildhut,
f Betreuungspersonal sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen besonderen Volksschulen und Einrichtungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf,
g Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei ohne Polizeistatus, aber mit operativen polizeilichen Aufgaben.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei mit Polizeistatus in den Gehaltsklassen 1 bis 23 erhalten eine Zeitgutschrift von 16 Prozent für Einsätze zwischen 20.00 und 06.00 Uhr.
3 Die Barabgeltung von Zeitgutschriften ist unzulässig.
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