PV Art. 122 Kostenersatz
1 Gesuche um Bevorschussung oder Ersatz von Gerichts- und Anwaltskosten gemäss Artikel 51 PG sind bei der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei oder den von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten einzureichen. Diese entscheiden über das Gesuch und richten allfällige Leistungen aus.
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