PV Art. 137 Zuständigkeit; Grundsatz
1 Die Anstellungsbehörde kann bewilligte Stellen in Teilzeitstellen aufteilen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen und die Leistungsfähigkeit der Organisationseinheit nicht beeinträchtigt wird.
2 Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden.
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