PV Art. 141 Voraussetzungen
1 Die Anstellungsbehörde entscheidet, ob eine Funktion oder ein Arbeitspensum im Jobsharing besetzt wird.
2 Die Beurteilung erfolgt nach den folgenden Gesichtspunkten:
a Anforderungen der Stelle,
b Möglichkeiten zur gemeinsamen Wahrnehmung der Verantwortung und der Kompetenzen,
c Eignung der sich bewerbenden Personen.
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