PV Art. 149 Bezug von freien Tagen
1 Freie Tage können wahlweise bezogen werden aufgrund von
a Zeitsaldi im Rahmen der Jahresarbeitszeit,
b Ferienguthaben oder
c Langzeitkontoguthaben.
2 In jedem Kalenderjahr sind mindestens 20 freie Tage zu beziehen, wovon
a Ferien- und Langzeitkonto-Guthaben in halben Tagen bezogen werden können,
b wenigstens zwei Wochen zusammenhängen müssen.
3 Von den 20 freien Tagen gemäss Absatz 2 sind in jedem Kalenderjahr mindestens 10 Tage zulasten des Ferienguthabens zu beziehen.
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