PV Art. 154 Arbeitsausfall aus dienstlichen Gründen
1 Müssen Räumlichkeiten während der Arbeitszeit geschlossen werden oder kann aus anderen, insbesondere technischen Gründen, nicht gearbeitet werden, ist der entsprechende Arbeitsausfall als Arbeitszeit zu erfassen. Die Zuweisung von Ersatzarbeit durch die Vorgesetzten bleibt vorbehalten.
2 Allfällige jährliche Hauptreinigungen in den Dienststellen sind so zu organisieren, dass die Räumlichkeiten nicht während der ordentlichen Arbeitstage (Montag bis Freitag) geschlossen werden müssen.
3 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen durch Beschluss den vorgängigen Abbau von positiven Zeitguthaben anordnen.
This page has no comments.
Kommentare