PV Art. 157 Unbezahlter Urlaub
1 Zur Bewilligung von unbezahltem Urlaub sind die Direktionen, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten unterstellten Organisationseinheiten zuständig.
2 … *
3 Krankheit oder Unfall während des unbezahlten Urlaubs begründet nicht den Abbruch des Urlaubs und die Ausrichtung von Krankengehalt.
4 Während der Dauer von unbezahlten Urlauben besteht kein Ferienanspruch.
* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2450
This page has no comments.
Kommentare