PV Art. 160b Bildung der LZK-Guthaben
1 Das LZK-Guthaben wird mit nicht bezogenen Ferientagen und allfälligen Treueprämien gebildet. Der maximal zulässige Saldo beträgt 50 Tage.
1a Erfolgt in einem Kalenderjahr eine Reduktion des Beschäftigungsgrads, darf der maximal zulässige Saldo nach Abs. 1 auf Ende desselben Kalenderjahrs einmalig überschritten werden.
2 Der vorgeschriebene Mindestbezug von freien Tagen und Ferientagen gemäss Artikel 149 Absätze 2 und 3 bleibt vorbehalten.
3 Wird auf Ende eines Kalenderjahres der zulässige Höchstsaldo für das LZK-Guthaben von 50 Tagen überschritten, verfällt das den Höchstsaldo übersteigende LZK-Guthaben entschädigungslos. Absatz 1a bleibt vorbehalten.
4 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen durch Beschluss einem bestimmten Personenkreis den zulässigen Höchstsaldo für das LZK-Guthaben befristet erhöhen.
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