Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 160b        Bildung der LZK-Guthaben

1 Das LZK-Guthaben wird mit nicht bezogenen Ferientagen und allfälligen Treueprämien gebildet. Der maximal zulässige Saldo beträgt 50 Tage.

1a Erfolgt in einem Kalenderjahr eine Reduktion des Beschäftigungsgrads, darf der maximal zulässige Saldo nach Abs. 1 auf Ende desselben Kalenderjahrs einmalig überschritten werden.

2 Der vorgeschriebene Mindestbezug von freien Tagen und Ferientagen gemäss Artikel 149 Absätze 2 und 3 bleibt vorbehalten.

3 Wird auf Ende eines Kalenderjahres der zulässige Höchstsaldo für das LZK-Guthaben von 50 Tagen überschritten, verfällt das den Höchstsaldo übersteigende LZK-Guthaben entschädigungslos. Absatz 1a bleibt vorbehalten. 

4 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen durch Beschluss einem bestimmten Personenkreis den zulässigen Höchstsaldo für das LZK-Guthaben befristet erhöhen.

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