PV Art. 171 Anrechnung als Arbeitszeit
1 Die Teilnahme an internen Weiterbildungsveranstaltungen gilt grundsätzlich als Arbeitszeit. Bei Veranstaltungen an Samstagen oder Sonntagen gilt dies nur, wenn die Weiterbildung vom Arbeitgeber angeordnet wurde.
2 Interne Weiterbildungsveranstaltungen bilden in der Regel nicht Gegenstand einer Rückerstattungsverpflichtung.
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