PV Art. 173 Dienstliches Interesse
1 Eine externe Weiterbildung liegt im überwiegenden Interesse des Kantons, wenn sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befähigt, ihre Aufgaben rascher, umfassender und qualitativ besser zu erfüllen, oder wenn sie dazu dient, eigenem Personal für die geplante Übernahme von neuen Aufgaben die dazu erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln.
2 Eine externe Weiterbildung liegt nur beschränkt oder gar nicht im Interesse des Kantons, wenn sie nur einen teilweisen oder gar keinen direkten Bezug zur Aufgabenerfüllung oder zur geplanten Übernahme von neuen Aufgaben hat.
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