PV Art. 174 Beitragsberechtigte Kosten
1 Beiträge können im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung ausgerichtet werden an die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Reise, Schul-, Kurs- und Tagungsgelder sowie die Kosten für Lehrmittel.
2 Für Geistliche gelten die landeskirchlichen Bestimmungen.
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