PV Art. 178a Abgelöste Rückzahlungsverpflichtungen
1 Für Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die der Kanton gemäss Artikel 93 Absatz 4 PG abgelöst hat, entsteht die Rückzahlungspflicht wie folgt:
a Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet, ist der abgelöste Rückzahlungsbetrag vollumfänglich und ohne Freibetrag gemäss Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe a zurückzubezahlen.
b Bei Austritt nach Ablauf der Probezeit entsteht die Rückzahlungspflicht sinngemäss nach Artikel 179 und Artikel 180 Buchstaben b und c.
2 In Härtefällen kann von der Regelung in Absatz 1 abgewichen werden.
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