PV Art. 179 Berechnung des rückzahlungspflichtigen Betrags
1 Zurückzubezahlen ist
a die Summe aller Beiträge, soweit sie den Freibetrag von 3000 Franken übersteigt,
b das während des bezahlten Urlaubs ausgerichtete Nettogehalt einschliesslich allfällige Familien-, Betreuungs- und Funktionszulagen, soweit der gewährte bezahlte Urlaub zehn Arbeitstage übersteigt.
2 Als massgebendes Nettogehalt gilt das Gehalt, abzüglich AHV/IV/EO/ALV und Unfallversicherungsbeitrag. Alle anderen Abzüge, insbesondere Pensionskassenabzüge, sind nicht zu berücksichtigen.
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