Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 179        Berechnung des rückzahlungspflichtigen Betrags

1 Zurückzubezahlen ist

a die Summe aller Beiträge, soweit sie den Freibetrag von 3000 Franken übersteigt,

b das während des bezahlten Urlaubs ausgerichtete Nettogehalt einschliesslich allfällige Familien-, Betreuungs- und Funktionszulagen, soweit der gewährte bezahlte Urlaub zehn Arbeitstage übersteigt.

2 Als massgebendes Nettogehalt gilt das Gehalt, abzüglich AHV/IV/EO/ALV und Unfallversicherungsbeitrag. Alle anderen Abzüge, insbesondere Pensionskassenabzüge, sind nicht zu berücksichtigen.

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