PV Art. 180 Umfang der Rückzahlungspflicht
1 Der rückzahlungspflichtige Betrag nach Artikel 179 ist wie folgt zu entrichten:
a bei vorzeitigem Abbruch der Weiterbildung 100 Prozent des Gesamtbetrags,
b bei Austritt während der Weiterbildung oder während des ersten Jahrs nach Abschluss der Weiterbildung 100 Prozent des Gesamtbetrags,
c bei Austritt nach Abschluss der Ausbildung während des zweiten Jahres zwei Drittel und während des dritten Jahres ein Drittel.
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