PV Art. 181 Befreiung von der Rückzahlungspflicht
1 Die Anstellungsbehörde kann auf eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten, wenn
a diese für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eine besondere Härte darstellt oder
b der Verzicht auf die Rückzahlung im Interesse des Kantons liegt.
2 Als besondere Härte gilt namentlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund familiärer Verpflichtungen oder Krankheit sowie eine finanzielle Notlage.
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