Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 181        Befreiung von der Rückzahlungspflicht

1 Die Anstellungsbehörde kann auf eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten, wenn 

a diese für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eine besondere Härte darstellt oder

b der Verzicht auf die Rückzahlung im Interesse des Kantons liegt.

2 Als besondere Härte gilt namentlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund familiärer Verpflichtungen oder Krankheit sowie eine finanzielle Notlage.

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