PV Art. 184 Grundsatz
1 Die Finanzdirektion schliesst zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung des Kantonspersonals einen Vertrag mit einem anerkannten Versicherer ab, soweit das Personal nicht der Versicherung durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unterliegt.
2 Zur Ergänzung der obligatorischen Unfallversicherung schliesst die Finanzdirektion eine UVG-Zusatzversicherung ab.
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