PV Art. 188 Verwaltung und Vollzug, Prämienbezug
1 Die Verwaltung der Unfallversicherungsverträge sowie der Vollzug der sich daraus ergebenden Massnahmen obliegen dem Personalamt.
2 Der Prämienanteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird monatlich vom Gehalt abgezogen.
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