PV Art. 191a
1 Der Regierungsrat kann eine Krankentaggeldversicherung für das Kantonspersonal abschliessen.
2 Der Kanton als Arbeitgeber beteiligt sich zur Hälfte an der Prämie.
3 Bei den Lernenden übernimmt der Kanton die ganze Prämie.
This page has no comments.
Kommentare