Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

PV Art. 192        Begriff

1 Dienstwohnungen sind Bestandteil des Arbeitsverhältnisses und sind im Arbeitsvertrag aufzuführen. Dienstwohnungen sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu bewohnen und mit dessen Beendigung zu verlassen.

2 Sie werden von der Anstellungsbehörde zugewiesen, wenn es für die richtige Erfüllung der dienstlichen Funktion notwendig ist. Ferner wird zusammen mit der Dienstwohnung eine Garage, ein Ein- oder Abstellplatz zugewiesen, sofern eine Parkiergelegenheit besteht.

3 Das Amt für Grundstücke und Gebäude bestimmt nach Anhörung der betroffenen Direktion oder der Staatskanzlei, welche Wohnungen, über die der Kanton verfügt, als Dienstwohnungen gelten.

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