PV Art. 193 Wert der Dienstwohnungen
1 Der Wert der Dienstwohnungen wird aufgrund der Bewertungsprotokolle der Steuerverwaltung und eines Mietwertfaktors durch das Amt für Grundstücke und Gebäude festgelegt. Der Dienstwohnungswert ohne Nebenkosten soll in der Regel 25 Prozent des monatlichen Bruttogehalts des Dienstwohnungsbenützenden auf der Grundlage eines vollen Beschäftigungsgrads nicht übersteigen.
2 Der Wert der Dienstwohnungen wird vom Gehalt in Abzug gebracht.
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