Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

PV Art. 194        Änderung des Dienstwohnungswertes

1 Eine allgemeine Änderung der Dienstwohnungswerte erfolgt periodisch durch die Anpassung des Mietwertfaktors. Sie erfolgt durch den Regierungsrat auf Antrag des Amts für Grundstücke und Gebäude nach einem Mitbericht bei den Direktionen, der Staatskanzlei und den Personalverbänden.

2 Jede allgemeine Änderung des Dienstwohnungswerts ist den Bewohnerinnen und Bewohnern der Dienstwohnung mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. Die allgemeine Änderung ist nicht anfechtbar.

3 Eine individuelle Anpassung der Dienstwohnungswerte erfolgt mit Verfügung nach einer wesentlichen baulichen Veränderung oder einer Änderung, die den Mietwert der Wohnung, der Garage, des Ein- oder Abstellplatzes individuell beeinflusst.

4 Das Amt für Grundstücke und Gebäude setzt gestützt auf das Bewertungsprotokoll den neuen Mietwert fest, nachdem den Bewohnerinnen und Bewohnern der Dienstwohnung durch die Steuerverwaltung Gelegenheit gegeben worden ist, an der Bewertung teilzunehmen.

5 Es eröffnet individuelle Anpassungen des Dienstwohnungswerts im Sinn von Absatz 4 mit Verfügung. Allgemeine Änderungen des Dienstwohnungswerts und der Nebenkosten teilt es schriftlich mit.

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