PV Art. 194a Nebenkosten
1 Die Nebenkosten für Dienstwohnungen werden vom Amt für Grundstücke und Gebäude nach den effektiven Kosten ermittelt. Auf dieser Grundlage wird der Betrag für die monatlichen Teilzahlungen festgelegt und zusammen mit dem Dienstwohnungswert vom Gehalt in Abzug gebracht.
2 Das Amt für Grundstücke und Gebäude überprüft periodisch die nach Absatz 1 festgesetzten Nebenkosten. Falls auf Grund der effektiven Kostenentwicklung eine Anpassung der Teilzahlungen erforderlich ist, sind die Bewohnerinnen und Bewohner der Dienstwohnung drei Monate im Voraus zu informieren.
3 Die allfällige Anpassung von Teilzahlungen nach Absatz 2 wirkt in die Zukunft. Sie hat weder eine Rückvergütung noch eine Nachzahlung zur Folge.
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