PV Art. 195 Zusammensetzung
1 Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizverwaltungsleitung, die Universität, die Berner Fachhochschule und die Pädagogische Hochschule delegieren je eine Vertretung in die Bewertungskommission.
2 Die Finanzdirektion stellt zusätzlich das Präsidium.
3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personalamts gehört der Bewertungskommission an. Sie oder er hat beratende Stimme.
4 Im Übrigen konstituiert sich die Bewertungskommission selbst.
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