PV Art. 198
1 Die Organisationseinheiten können eigene Betriebskommissionen einsetzen.
2 Betriebskommissionen behandeln betriebliche Personalangelegenheiten.
3 Der Regierungsrat erlässt ein Musterreglement, insbesondere über Wahl und Zusammensetzung der Betriebskommissionen.
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