PV Art. 201 Umfang des bezahlten Urlaubs
1 Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher bewilligen die Anzahl Urlaubstage für die Ausübung eines öffentlichen Amts unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall und dem mit dem Amt verbundenen Aufwand, höchstens jedoch 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
2 Gehen dienstliche Bedürfnisse vor und besteht kein Amtszwang, kann die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher den Bezug des Urlaubs verweigern.
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