PV Art. 205 Zuständigkeit zur Ermächtigung
1 Die Ermächtigung zur Ausübung einer bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigung erteilt die Aufsichtsbehörde nach Artikel 20 PG.
2 Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Nebenbeschäftigungen generelle Ermächtigungen erteilen.
This page has no comments.
Kommentare