PV Art. 206 Infrastrukturbenützung
1 Werden zur Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung Einrichtungen oder Personal des Kantons in Anspruch genommen, ist dafür eine kostendeckende Entschädigung zu leisten.
2 Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher stellen die periodische Abrechnung über die nach Absatz 1 zu leistende Entschädigung sowie deren Inkasso sicher.
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