PV Art. 209 Grundsatz
1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
2 Über umstrittene vermögensrechtliche Ansprüche verfügt das Personalamt. Als vermögensrechtliche Ansprüche gelten
a das Gehalt,
b die Betreuungszulagen,
c die Anrechnung von Dienstjahren,
d die Rückforderungen,
e … *
f … *
g der Ersatz von Personen- oder Sachschaden nach Artikel 54 PG.
3 Ist der Anspruch auf Familienzulagen streitig, verfügt die Familienausgleichskasse.
4 In den übrigen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten über den individuellen Gehaltsaufstieg, verfügt die Anstellungsbehörde oder die am Vertragsverhältnis für den Kanton beteiligte Organisationseinheit.
* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2754
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