PV Art. 210 Streitigkeiten über den individuellen Gehaltsaufstieg
1 Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Entscheid über die Bemessung von Gehaltsstufen nach Artikel 45 nicht einverstanden, können sie innert dreissig Tagen seit Bereitstellung der Gehaltsabrechnung auf dem Personalinformationssystem oder postalischer Zustellung ein Begehren um Erlass einer Verfügung bei ihrer Anstellungsbehörde stellen.
2 Bevor die Betroffenen das Begehren einreichen, ersuchen sie um eine persönliche Aussprache mit der vorgesetzten Person.
3 Das Begehren um Erlass einer Verfügung nach Absatz 1 ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
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