Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 211        Schlichtungsverfahren nach Gleichstellungsgesetz

1 Die Anstellungsbehörde vertritt den Kanton als Arbeitgeber im Schlichtungsverfahren nach dem Einführungsgesetz vom 16. November 1998 zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG)[19].

2 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählt werden, handelt anstelle der Anstellungsbehörde

a die Justizverwaltungsleitung für die Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,

b … *

c die Direktion für Inneres und Justiz für die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter und für die oder den Beauftragten für Datenschutz,

d der Regierungsrat für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber,

e das Büro des Grossen Rates für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates.

3 Bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung erfolgt die Vertretung durch die Anstellungsbehörde der beschuldigten Person.

4 Die Anstellungsbehörde ist zur Einlassung in das Schlichtungsverfahren verpflichtet.

5 Der Kanton wird in der Schlichtungsverhandlung durch die Anstellungsbehörde oder durch eine von ihr bezeichnete Person vertreten. Die Vertreterin oder der Vertreter kann sich während der Verhandlung begleiten und beraten lassen.

6 Die betroffene Anstellungsbehörde erstattet dem Personalamt Meldung, sobald sie vom Eingang eines Schlichtungsgesuches bei der kantonalen Schlichtungsstelle Kenntnis erhalten hat.

7 Ein Vergleich bedarf der Zustimmung des Personalamts. Wird er von einer Direktion oder der Staatskanzlei geschlossen, braucht es die Zustimmung der Finanzdirektion. Schliesst die Finanzdirektion einen Vergleich, bedarf dieser der Zustimmung der Direktion für Inneres und Justiz. Ausgenommen von einer Zustimmung sind Vergleiche, die von der Justizverwaltungsleitung, einer Gerichtsbehörde oder der Staatsanwaltschaft geschlossen werden.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2976

[19] BSG 152.072

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