PV Art. 212 Entscheidkopie an das Personalamt
1 Verfügt die Anstellungsbehörde in Streitigkeiten betreffend die erstmalige Begründung des Angestelltenverhältnisses, gehaltsmässige Einreihung, Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist das Personalamt mit einer Kopie des Entscheids zu informieren.
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