PV Art. 214 Treueprämien
1 Personen, deren Arbeitsverhältnis zwischen dem 1. Juli 1980 und dem 30. Juni 1985 begründet worden ist, erhalten nach fünfundzwanzig Dienstjahren eine Treueprämie im Umfang eines 1/13 des Jahresgehalts.
2 Personen, deren Arbeitsverhältnis zwischen dem 1. Juli 1985 und dem 30. Juni 1990 begründet worden ist, erhalten nach zwanzig Dienstjahren und nach 25 Dienstjahren je eine Treueprämie im Umfang eines 1/13 des Jahresgehalts.
3 Personen, deren Treueprämie nach 30, 35, 40 oder 45 Dienstjahren zwischen dem 1. Juli 2005 und 31. Dezember 2005 fällig wird, erhalten eine Treueprämie im Umfang eines 1/13 des Jahresgehalts.
4 Die Treueprämie kann ganz oder teilweise in bezahlten Urlaub umgewandelt werden.
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