PV Art. 216 Betreuungszulagen
1 Für den Vollzug der Ausrichtung von Betreuungszulagen nach Artikel 86 Absatz 2 PG betreffend Koordination mit vergleichbaren Zulagen, die andere Arbeitgeber ausrichten, gilt eine Frist von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung.
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